Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers als Auditor eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist seit 1973 Diplom-Physiker und bezog im Streitjahr 1995 im Rahmen seiner Tätigkeit für die (D-GMBH) als Auditor steuerpflichtige Einkünfte. Der Beklagte ging insoweit von gewerblichen Einkünften aus und erließ unter dem Datum des 14.01.1999 einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag; danach beträgt der Gewinn aus Gewerbebetrieb 140.329,-- DM und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 2.252,-- DM. Hiergegen legte der Kläger mit am 27.01.1999 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 25.01.1999 Einspruch ein. In der Folgezeit ruhte dieses Einspruchsverfahren.
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