FG Hessen - Urteil vom 13.02.2003
8 K 1909/99
Normen:
GewStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;

Auditor; Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Gewerbesteuer; Zertifizierung; Gutachter - Abgrenzung gewerblicher Einkünfte von solchen als freiberufliche Tätigkeit

FG Hessen, Urteil vom 13.02.2003 - Aktenzeichen 8 K 1909/99

DRsp Nr. 2005/12404

Auditor; Freiberufliche Tätigkeit; Gewerbebetrieb; Gewerbesteuer; Zertifizierung; Gutachter - Abgrenzung gewerblicher Einkünfte von solchen als freiberufliche Tätigkeit

Die Auditorentätigkeit zur Zertifizierung von Betrieben ist nicht als freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren; es liegt weder eine einem Ingenieur noch einem beratenden Betriebswirt ähnliche berufliche Tätigkeit vor.

Normenkette:

GewStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers als Auditor eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit darstellt.

Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist seit 1973 Diplom-Physiker und bezog im Streitjahr 1995 im Rahmen seiner Tätigkeit für die (D-GMBH) als Auditor steuerpflichtige Einkünfte. Der Beklagte ging insoweit von gewerblichen Einkünften aus und erließ unter dem Datum des 14.01.1999 einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag; danach beträgt der Gewinn aus Gewerbebetrieb 140.329,-- DM und der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 2.252,-- DM. Hiergegen legte der Kläger mit am 27.01.1999 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 25.01.1999 Einspruch ein. In der Folgezeit ruhte dieses Einspruchsverfahren.