FG München - Urteil vom 12.06.2002
1 K 49/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Auf dem Weg zur Arbeitsstelle entstandene Unfallaufwendungen; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 1 K 49/01

DRsp Nr. 2002/12172

Auf dem Weg zur Arbeitsstelle entstandene Unfallaufwendungen; Einkommensteuer 1996

Anlässlich einer Fahrtunterbrechung auf dem Weg zur Arbeitsstelle entstandene Unfallaufwendungen sind dann nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen, wenn Grund der Fahrtunterbrechung der Erwerb einer Tageszeitung war.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Beamter. Im Streitjahr 1996 arbeitete er als Pressereferent in der .... Mit Schreiben vom 10.11.1998 legte er gegen den erklärungsgemäß gefertigten Einkommensteuerbescheid 1996 vom 9.10.1998 (Einkommensteuer: 46.275 DM) Einspruch ein. Begründet wurde dieser damit (vgl. Schreiben des Kl vom 14.9.1998, ESt-Akte 1996 Bl 9), dass der Kl am 10.7.1996 auf dem Weg zur Arbeit um 9.15 Uhr sein Auto vor dem Haus G. str. ... in ... vor einer Bäckerei in zweiter Reihe abgestellt gehabt habe. Er habe gerade wieder einsteigen wollen, um die Fahrt zur Arbeitsstelle fortzusetzen, als ein anderes Fahrzeug in die geöffnete Tür gefahren sei und dadurch einen Unfall verursacht habe. Seine Versicherung habe den Schaden am gegnerischen Fahrzeug ersetzt. Der Schaden am eigenen Fahrzeug sei nicht erstattet worden. Dieser sei deshalb bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten in Abzug bringen.