FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.08.2007
12 V 12078/07
Normen:
KStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 2 S. 1 § 23 Abs. 3 § 27 Abs. 1 § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1996) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 2 S. 1 § 23 Abs. 3 § 27 Abs. 1 § 8 Abs. 3 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; AO (1977) § 351 Abs. 2 § 233a ; SolZG § 3 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 330

Auf die inländischen Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen EU-Kapitalgesellschaft anzuwendender Steuersatz; Managementverträge; Verdeckte Gewinnausschüttung; Aussetzung der Vollziehung von Zinsen und Solidaritätszuschlag bei Einwendungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 12 V 12078/07

DRsp Nr. 2007/21587

Auf die inländischen Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen EU-Kapitalgesellschaft anzuwendender Steuersatz; Managementverträge; Verdeckte Gewinnausschüttung; Aussetzung der Vollziehung von Zinsen und Solidaritätszuschlag bei Einwendungen gegen den Körperschaftsteuerbescheid

1. Nach dem EuGH-Urteil vom 23.2.2006 in der Rs. C-253/03 "CLT-UFA") widerspricht es höherrangigem Recht, dass die inländischen Einkünfte einer beschränkt steuerpflichtigen EU-Kapitalgesellschaft einem höheren Körperschaftsteuersatz als demjenigen unterliegen, dem die unter vergleichbaren Umständen durch eine inländische Tochtergesellschaft einer ausländischen EU-Gesellschaft erzielten Gewinne im Falle der Vollausschüttung an die Muttergesellschaft unterfielen. Rechtsfolge hieraus ist, dass anstelle des im deutschen Körperschaftsteuergesetz für die Streitjahre 1993 bis 1997 normierten Steuersatzes ein Steuersatz von 33,5 % zur Anwendung gelangt.