FG Niedersachsen - Urteil vom 12.07.2000
9 K 73/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ;

Aufbaustudium; Zweitstudium; Werbungskosten; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten - Aufwendungen für ein Aufbaustudium nach Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit aufgrund der Kindererziehung als Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 9 K 73/97

DRsp Nr. 2002/1139

Aufbaustudium; Zweitstudium; Werbungskosten; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten - Aufwendungen für ein Aufbaustudium nach Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit aufgrund der Kindererziehung als Werbungskosten

1. Ausgaben für ein Aufbaustudium sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehbar, wenn bereits das Erststudium zu einem Berufsabschluss geführt hat und es sich bei dem Zweitstudium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erststudiums erworbenen Kenntnisse ergänzt und vertieft werden. 2. Eine langjährige Unterbrechung der Berufstätigkeit, die durch die Erziehung von Kindern bedingt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass die Berufstätigkeit wieder aufgenommen werden soll, sobald das die familiäre Situation zulässt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für ein Aufbaustudium als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in voller Höhe oder als Sonderausgaben nur beschränkt abziehbar sind.