FG Niedersachsen - Beschluss vom 17.07.2009
1 V 54/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1;

Aufdeckung stiller Reserven bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften

FG Niedersachsen, Beschluss vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 1 V 54/09

DRsp Nr. 2010/12799

Aufdeckung stiller Reserven bei unentgeltlicher Grundstücksübertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften

1. Die unentgeltliche Grundstücksübertragung aus dem BV einer PersG in das einer beteiligungsidentischen Schwestergesellschaft kann zur Aufdeckung stiller Reserven führen. 2. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist für derartige Fälle nicht anwendbar, weil diese Norm voraussetzt, dass ein WG aus dem BV eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. Bei Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften ist das nicht der Fall.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Frage, ob durch die Übertragung dreier Grundstücke aus dem Vermögen der Antragstellerin in das Vermögen einer Schwestergesellschaft ein Entnahmegewinn entstanden ist.

An der Antragstellerin sind die Gesellschafter Dr. Klaus S zu 67 % und Bernhard S zu 33 % als Kommanditisten beteiligt. Die Komplementärin, Fa. M. S GmbH, besitzt kein Vermögen der Antragstellerin.