BFH - Urteil vom 15.07.2010
III R 77/08
Normen:
AO § 9 S. 2; EStG § 62 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1548/06

Aufenthalt in einem Übergangswohnheim als gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf eine Dauer von mehr als sechs Monaten

BFH, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen III R 77/08

DRsp Nr. 2010/19088

Aufenthalt in einem Übergangswohnheim als gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf eine Dauer von mehr als sechs Monaten

NV: Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 für türkische Staatsbürger ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für eine deutschen Staatsbürger.

Normenkette:

AO § 9 S. 2; EStG § 62 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist türkische Staatsangehörige. Als Minderjährige reiste sie 1989 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein. Nachdem ein Asylantrag und ein Asylfolgeantrag abgelehnt worden waren und die Klägerin eine Duldung erhalten hatte, stellte das Verwaltungsgericht X ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes fest. Die Klägerin war in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht; seit dem 1. Februar 2002 hat sie eine eigene Wohnung.