Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 17. April 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Mit Schreiben vom 18. April 2019 erhob der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht Erinnerung und Beschwerde, beantragte Befreiung von der Gebühr und hilfsweise Stundung der Kostenschuld. Das ist in erster Linie als Erinnerung gegen die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach §
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