Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) aufzuerlegen, weil die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
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