I.
Das Finanzgericht (FG) bestimmte in dem Verfahren
Der Beschwerdeführer bestätigte am 28. Mai 2009 per Fax, die Ladung an diesem Tag zur Kenntnis genommen zu haben und kündigte an, er könne den Termin so kurzfristig, u.a. wegen dringender Fristen, nicht wahrnehmen. Daraufhin teilte ihm das FG am selben Tag mit, er könne von seiner Pflicht zum Erscheinen nicht entbunden werden, und drohte ihm für den Fall seines unentschuldigten Ausbleibens ein Ordnungsgeld und die Tragung der durch das Ausbleiben entstandenen Kosten an.
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