FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 12.07.2011
2 KO 225/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3; RVG § 13; RVG § 14 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; VV (RVG) Nr. 2300; VV (RVG) Nr. 7000 Ziff. 1b; VV (RVG) Nr. 7003; FGO § 139 Abs. 3 S. 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; AO § 165 Abs. 1;

Auffangstreitwert für ein Verfahren wegen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO nur bei schwieriger oder besonders umfangreicher Tätigkeit Anspruch des Rechtsanwalts auf eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr keine Toleranzgrenze für den Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr keine Erstattung unnötig gefertigter Kopien oder von Fahrtkosten der Mandanten

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.07.2011 - Aktenzeichen 2 KO 225/11

DRsp Nr. 2011/19140

Auffangstreitwert für ein Verfahren wegen eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 AO nur bei schwieriger oder besonders umfangreicher Tätigkeit Anspruch des Rechtsanwalts auf eine höhere als 1,3-fache Geschäftsgebühr keine Toleranzgrenze für den Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr keine Erstattung unnötig gefertigter Kopien oder von Fahrtkosten der Mandanten

1. Wird ein Klageverfahren allein wegen der Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks i.S. von § 165 Abs. 1 AO geführt, ist als Streitwert der Auffangstreitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.