BFH - Beschluss vom 16.01.2019
I R 72/16
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8b Abs. 5; AO § 14;
Fundstellen:
BB 2019, 470
BB 2019, 935
BFH/NV 2019, 350
DB 2019, 405
DStR 2019, 379
DStRE 2019, 326
DZWIR 2019, 532
FR 2020, 520
GmbHR 2019, 360
HFR 2019, 290
IStR 2019, 189
NZG 2019, 640
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3550/14

Aufforderung an den BMF zum Beitritt zu einem Verfahren betr. die Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten

BFH, Beschluss vom 16.01.2019 - Aktenzeichen I R 72/16

DRsp Nr. 2019/2544

Aufforderung an den BMF zum Beitritt zu einem Verfahren betr. die Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt? 2. Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für Sachverhalte, in denen kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht (Nicht-DBA-Fälle) sowie dann, wenn ein solches Abkommen besteht (DBA-Fälle)? Welche weiteren Folgerungen sind in den vorstehend bezeichneten Varianten jeweils für Inbound– bzw. Outbound-Konstellationen und nach Art und Belegenheit der jeweils überlassenen Wirtschaftsgüter zu ziehen?

Tenor

Das Bundesministerium der Finanzen wird zum Beitritt aufgefordert.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 8b Abs. 5; AO § 14;

Gründe

A.

Streitig ist die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Rahmen einer vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) angenommenen sog. grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung.