OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2021
6 A 10976/20.OVG
Normen:
AO § 119; AO § 121; KAG RP § 11;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 362/19 KO

Aufforderung zu wiederkehrenden Beiträgen für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen; Anforderungen an die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides im Einzelfall; Notwendigkeit der Angabe der Investitionsaufwendung oder Unterhaltungsmaßnahme beim wiederkehrenden Beitrag für Feld-, Weinbergs- und Waldwege

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2021 - Aktenzeichen 6 A 10976/20.OVG

DRsp Nr. 2021/3676

Aufforderung zu wiederkehrenden Beiträgen für Investitionsaufwendungen und Unterhaltungskosten von Feld-, Weinbergs- und Waldwegen; Anforderungen an die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides im Einzelfall; Notwendigkeit der Angabe der Investitionsaufwendung oder Unterhaltungsmaßnahme beim wiederkehrenden Beitrag für Feld-, Weinbergs- und Waldwege

1. Wie weit die einzelnen Anforderungen der von § 119 Abs. 1 AO geforderten inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit eines Beitragsbescheides im Einzelfall reichen, beurteilt sich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Insbesondere bei der Frage, wie konkret die Maßnahme bezeichnet werden muss, ist den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich aus der Art der Maßnahme und der jeweiligen Einrichtung ergeben.2. Beim wiederkehrenden Beitrag für Feld-, Weinbergs- und Waldwege ist die Angabe jedweder Investitionsaufwendung oder Unterhaltungsmaßnahme auf einzeln zu benennenden Wegen zur Gewährleistung der Bestimmtheitsanforderungen nicht notwendig.3. Die Rechtfertigung der Beitragserhebung für Feld-, Weinbergs- und Waldwege entfällt, falls "Wirtschaftswege" von allen Gemeindebürgern nicht nur begangen, sondern mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen.