Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Arzt, wurde nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (
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