Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
I.
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Sie wurde mit Gesellschaftsver- trag vom 12.12.1993 gegründet und ist unter
Mit Schreiben vom 07.05.2020 forderte das Finanzamt die Klägerin zur Abgabe einer Kapi- talertragsteueranmeldung auf, nachdem ihm durch eine Kontrollmitteilung bekannt wurde, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 15.01.2018 die Kapitalrücklage zum 31.12.2017 i.H.v. 25.374 € in Verbindlichkeiten umgewandelt und mit offenen Forderungen des Gesellschafters verrechnet worden sei. Das Finanzamt begründete die Aufforderung zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung damit, dass eine Rückzahlung der Kapitalrücklage durch Ver- rechnung mit Verbindlichkeiten i.H.v. 25.374 € vorgenommen worden sei, die als Gewinn- ausschüttung zu behandeln sei. Die Ausschüttung unterliege nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug.
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