FG München - Urteil vom 18.07.2022
7 K 2087/21
Normen:
KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Aufforderung zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung

FG München, Urteil vom 18.07.2022 - Aktenzeichen 7 K 2087/21

DRsp Nr. 2023/3868

Aufforderung zur Abgabe einer Kapitalertragsteueranmeldung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Normenkette:

KStG § 28 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in München. Sie wurde mit Gesellschaftsver- trag vom 12.12.1993 gegründet und ist unter HRB im Handelsregister des Amtsge- richts München eingetragen.

Mit Schreiben vom 07.05.2020 forderte das Finanzamt die Klägerin zur Abgabe einer Kapi- talertragsteueranmeldung auf, nachdem ihm durch eine Kontrollmitteilung bekannt wurde, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 15.01.2018 die Kapitalrücklage zum 31.12.2017 i.H.v. 25.374 € in Verbindlichkeiten umgewandelt und mit offenen Forderungen des Gesellschafters verrechnet worden sei. Das Finanzamt begründete die Aufforderung zur Abgabe der Kapitalertragsteueranmeldung damit, dass eine Rückzahlung der Kapitalrücklage durch Ver- rechnung mit Verbindlichkeiten i.H.v. 25.374 € vorgenommen worden sei, die als Gewinn- ausschüttung zu behandeln sei. Die Ausschüttung unterliege nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug.