Die Klägerin (Klin) schuldet dem Finanzamt (FA) dem Beklagten (Bekl), Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt DM (Stand: 3. Dezember 1999). Es handelt sich im wesentlichen um Einkommensteuer (ESt) der Jahre 1989 bis 1997 und Vermögensteuer (VSt) der Jahre 1989 bis 1996.
Die Klin hat bisher keine Zahlungen geleistet. Das Kassen- und Vollstreckungsfinanzamt unternahm seit November 1998 gegenüber der Klin Vollstreckungsmaßnahmen. Diesen verliefen fruchtlos. Im einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:
Am 16. Dezember 1998, 20. Mai 1999 und 25. Mai 1999 führte der zuständige Vollziehungsbeamte des Bekl bei der Klin Vollstreckungsversuche in deren bewegliches Vermögen durch, die fruchtlos verliefen.
Mit Verfügungen vom 11. Oktober 1999 pfändete der Bekl die angeblichen Ansprüche der Klin gegen die und die Beide Banken erklärten, daß sie mit der Klin nicht in Geschäftsverbindung stünden.
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