FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2000
9 K 145/99

Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 9 K 145/99

DRsp Nr. 2001/1330

Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) schuldet dem Finanzamt (FA) dem Beklagten (Bekl) unter der Steuernummer Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von insgesamt DM (Stand 18. Februar 2000).

Am 29. Oktober 1998 erfolgte bei der Klin durch den Vollziehungsbeamten des Bekl eine fruchtlose Sachpfändung. Hierbei traf der Vollziehungsbeamte Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin. Auf die Anlage zur Niederschrift vom 29. Oktober 1998 wird Bezug genommen (Vollstreckungsakten Bl. 3).

Mit Verfügung vom 5. November 1998 forderte die Bekl die Klin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidestattlichen Versicherung auf und lud diese auf den 17. Dezember 1998 11 Uhr an Amtsstelle. Die vorgenannten Aufforderungen wurden der Klin am 6. November 1998 zugestellt.

Am 17. Dezember 1998 erschien die Klin an Amtsstelle. In dem von dem Bekl gefertigten und von der Klin unterschriebenen Aktenvermerk heißt es wie folgt (Vollstreckungsakten Bl. 13):

"Frau hat das Vermögensverzeichnis nicht ausgefüllt. Nach ihren Angaben verringern sich die Rückstände auf ca. DM. Diese Rückstände sollen durch Bankkredit beglichen werden.