Der Bescheid über die Aufforderung zur Änderung der Beitragsordnung vom 12. März 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages leistet.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Der Kläger, ein
Der Kläger übersandte dem Beklagten am 23. November 2020 die ab 1. Januar 2021 geänderte Beitragsordnung. Diese enthielt unter § 2 Abs. 1 - Beitragshöhe - folgende Regelung:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|