LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.01.2024
L 4 AS 503/20
Normen:
§ 34 Abs. 4 SGB VI a.F. ;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 3357/16

Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen L 4 AS 503/20

DRsp Nr. 2024/7303

Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung

1. Der Bedürftige ist zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente auch verpflichtet, denn diese ist im Sinne des § 12a S. 1 SGB II erforderlich, weil sie zur Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit nach dem SGB II führt. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass eventuell die Höhe der vorgezogenen Rente nicht ausreicht, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten und deshalb ergänzend andere Sozialleistungen benötigt werden. 2. Der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente geht die tatbestandliche Prüfung der Behörde voraus, dass die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nicht unbillig ist. Liegen keine Unbilligkeitsgründe vor, handelt es sich um intendiertes Ermessen, das heißt wegen des grundsätzlichen Nachrangs der SGB II -Leistungen ist regelmäßig kein Grund gegeben, von der Aufforderung abzusehen.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 19. August 2020 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind für das Klage- und das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 34 Abs. 4 SGB VI a.F. ;

Tatbestand

Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Weiteren: Klägerin) wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten und Berufungsklägers (im Weiteren: Beklagter), einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen.