Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb im Streitjahr (1992) ein Tiefbauunternehmen. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Bestandsvergleich gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Jahr 1982 erwarb die Klägerin ein unbebautes Grundstück in der Gemeinde A (Flurstück 10/1, Flur 7 Gemarkung A, Grundbuchblatt 0159). Für das auf dem Grundstück befindliche Sandvorkommen erteilte das Landratsamt der Klägerin im Juli 1982 eine Abbaugenehmigung, welche die Auflage enthielt, die entstehende Grube bis zum 31. Dezember 1990 zu rekultivieren.
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