FG Nürnberg - Urteil vom 20.11.2001
I 213/01
Normen:
EStG § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ;

Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs [Abgabe zur Strukturverbesserung] und Zurückbehaltung

FG Nürnberg, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen I 213/01

DRsp Nr. 2002/4254

Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs [Abgabe zur Strukturverbesserung] und Zurückbehaltung

Die einer Veräußerung gleichgestellte qualifizierte (Abgabe zur Strukturverbesserung) Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs liegt nur vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die Voraussetzung der Abgabe der Flächen zur Strukturverbesserung erfüllt ist, d. h. keine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten worden ist. Eine Fläche von nur 1,8326 ha, die ca. 21 v. H. der Gesamtfläche des Betriebs ausmacht, kann eine wesentliche Betriebsgrundlage bilden.

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Form der Abgabe des Betriebs zum Zweck der Strukturverbesserung (§ 14 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfolgt ist und deshalb der Freibetrag des § 14 a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 150.000 DM gewährt werden kann.