Streitig ist, ob die Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Form der Abgabe des Betriebs zum Zweck der Strukturverbesserung (§ 14 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG) erfolgt ist und deshalb der Freibetrag des § 14 a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe von 150.000 DM gewährt werden kann.
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