FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.06.2004
12 K 405/01
Normen:
EStG (1990) § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 ;

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes; Umfang des zum Wohnhaus dazugehörenden Grund und Bodens; Zuordnung eines Hühnergartens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2004 - Aktenzeichen 12 K 405/01

DRsp Nr. 2004/16761

Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes; Umfang des zum Wohnhaus dazugehörenden Grund und Bodens; Zuordnung eines Hühnergartens

Ein Hühnerstall mit einer Auslauffläche von 59 qm, der sowohl vor als auch nach Aufgabe des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich zur Versorgung des (ehemaligen) Landwirts und seiner Familie mit frischen Eiern genutzt worden ist, und der auch in den Bewertungsakten als zur Hof- und Gebäudefläche gehörend bewertet worden ist, kann - wenn die gesamte als Nutz- und Hausgarten steuerfrei entnommene Fläche damit nicht mehr als 1000 qm beträgt - als zum Wohnhaus dazugehörender Grund und Boden im Rahmen der Betriebsaufgabe steuerfrei entnommen werden.

Normenkette:

EStG (1990) § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 1 ;

Tatbestand: