Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zum Betriebsvermögen und darüber, ob ein nach §§ 16 Abs. 3, 34 EStG begünstigter Aufgabegewinn erzielt worden ist.
Der Kläger war mit 93, 8 % Kommanditist der ...-GmbH & Co. KG (KG), ... . Komplementärin der KG war die ...-GmbH, die zu 6,2 % beteiligt war. Unternehmensgegenstand war der Tief- und Straßenbau. Die KG ist mittlerweile liquidiert und im Handelsregister gelöscht.
Im geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1984 vom 11.5.1989 stellte das Finanzamt (FA) den Gewinn aus Gewerbebetrieb wie folgt fest:
1984
erklärter Gewinn ... DM
+ Rückstellungsauflösung (l/3 von 200.000 DM) 66.666,66 DM
+ Veräußerung Grundstück A.
Erlös 143.280,00 DM
Buchwert 126.144,00 DM 17.136,00 DM
+ Grundstück B
Erlös 274.400,00 DM
Buchwert 3.580.00 DM 270.820,00 DM
+Entnahme Grund und Boden C
Entnahmewert 83.655,00 DM
Buchwert 60.000,00 DM 23.655,00 DM
+ Entnahme Gebäude C
Entnahmewert 264.000,00 DM
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