Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts noch wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers zuzulassen.
1. Divergenz
a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ist der Auffassung, das Finanzgericht (FG) sei in folgenden Punkten von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen:
aa) Der BFH habe in dem Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 57/96 (BFH/NV 1997, 649) den Rechtssatz geprägt, dass eine Betriebsaufgabeerklärung ins Leere gehe, wenn der landwirtschaftliche Betrieb auf verkleinerter Fläche fortgeführt wird.
Demgegenüber reiche dem FG die Betriebsaufgabeerklärung vom 22. Dezember 1998 aus, um die über diesen Zeitpunkt hinaus fast unverändert fortgeführte Landwirtschaft auf vermindertem Grund als Hobbylandwirtschaft zu klassifizieren.
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