FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.07.2002
3 K 2358/98
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Aufgabegewinn aus der Übertragung von Kommandit-Anteilen, Veräußerung von GmbH - Anteilen und Verlustrücktrag

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 2358/98

DRsp Nr. 2002/18197

Aufgabegewinn aus der Übertragung von Kommandit-Anteilen, Veräußerung von GmbH - Anteilen und Verlustrücktrag

Die nachträglichen Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen sind aus den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter und des Geschäftswerts, die bei der Veräußerung des Kommanditanteils an die Komplementär-GmbH verdeckt in die GmbH eingelegt worden sind, abzuleiten, wenn bei einer GmbH & Co KG der Kommanditanteil an die Komplementär-GmbH zu einem Verkaufpreis von 1,-- DM übertragen wird.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und sein Sohn L. C. (nachfolgend L.C.) waren mit Geschäftsanteilen von 45.000,-- DM und 55.000,-- DM die alleinigen Gesellschafter der MR ... GmbH (nachfolgend MR GmbH). Die MR GmbH war Komplementärin der Firma MR ... GmbH & Co. KG. Kommanditisten waren der Kläger und sein Sohn I. C. (nachfolgend I.C.) mit Kommanditeinlagen von 210.000,-- DM bzw. 50.000,-- DM.