KG - Beschluss vom 31.08.2018
22 W 33/15
Normen:
GmbHG § 6 Abs. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Aufgaben des Nachtragsliquidators einer im Handelsregister gelöschten GmbHFortsetzungsfähigkeit einer gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbH AG als vermögenslos gelöschten GmbH

KG, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 22 W 33/15

DRsp Nr. 2018/14732

Aufgaben des Nachtragsliquidators einer im Handelsregister gelöschten GmbH Fortsetzungsfähigkeit einer gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbH AG als vermögenslos gelöschten GmbH

1. Hat das Registergericht für eine gelöschte GmbH für nach deren Löschung aufgefundenes Vermögen einen Nachtragsliquidator bestellt und dessen Wirkungskreis auf diese Vermögenswerte beschränkt, gehört zu seinen Aufgaben nicht, die gelöschte GmbH als werbende Gesellschaft wiederaufleben zu lassen. 2. Eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG im Handelsregister als vermögenslos gelöschte GmbH ist ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig (Anschluss an OLG Celle, B.v. 03.01.2008, 9 W 124/07) 3. Zwar kommt ein Antrag auf Wiedereintragung einer nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH als Löschungsvorgang im Sinne des § 395 FamFG in Betracht. Eine Wiedereintragung kann nur dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Löschung wegen Vermögenslosigkeit wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 6 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

I.