FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2003
3 K 72/99
Normen:
AO (1977) § 93 Abs. 1 § 194 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1139

Aufgaben eines Betriebsprüfers; Zulässigkeit eines auf die Ermittlung steuerlicher Verhältnisse Dritter gerichteten Auskunftsersuchens; Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO im Rahmen einer Außenprüfung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2003 - Aktenzeichen 3 K 72/99

DRsp Nr. 2003/9314

Aufgaben eines Betriebsprüfers; Zulässigkeit eines auf die Ermittlung steuerlicher Verhältnisse Dritter gerichteten Auskunftsersuchens; Zulässigkeit eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO im Rahmen einer Außenprüfung

1. Zu den typischen Aufgaben eines Betriebsprüfers gehört es nicht, die steuerlichen Verhältnisse Dritter - hier: der Kunden der geprüften Bank - zu ermitteln. Letzteres ist nur im Rahmen des § 194 Abs. 3 AO zulässig, soweit der Prüfer die Erkenntnisse über Dritte anlässlich er Außenprüfung gewonnen hat. 2. "Anlässlich" im Sinne des § 194 Abs. 3 AO bedeutet mehr als einen bloß zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter. Der Anlass des Prüfers, steuerliche Verhältnisse Dritter festzustellen, muss in sachlichem Zusammenhang mit einer konkreten, durch § 194 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmten Prüfungstätigkeit stehen. Es ist nicht gestattet, dass der Prüfer während einer regulären Betriebsprüfung seine auf die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen gerichtete Prüfungshandlung unterbricht, und sich im Rahmen der Betriebsprüfung mit den Machtmitteln eines Betriebsprüfers, aber außerhalb des durch § Abs. Satz 1 festgelegten Prüfungsauftrags Kenntnisse über die steuerlichen Verhältnisse Dritter verschafft.