LSG Bayern - Urteil vom 13.02.2019
L 19 R 271/17
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB VI § 15; SGB VI § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 87/14

Aufhebung der Bewilligung einer AltersrenteErzielung von EinkommenBeteiligung am Betrieb eines ContainerschiffesZufluss von Einkommen

LSG Bayern, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen L 19 R 271/17

DRsp Nr. 2019/4656

Aufhebung der Bewilligung einer Altersrente Erzielung von Einkommen Beteiligung am Betrieb eines Containerschiffes Zufluss von Einkommen

1. Die steuerrechtliche Feststellung eines Gewinnes aus selbständiger Tätigkeit ist nicht automatisch als Zufluss von Einkommen und Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 2 SGB VI zu bewerten.2. Eine Einkommensanrechnung auf vorzeitige Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten kann nur dann vorgenommen werden, wenn ein Zufluss von Einkommen tatsächlich erfolgt und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem während des Rentenbezuges noch ausgeübten bzw. bestehenden Arbeitsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit besteht.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.01.2014 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB VI § 15; SGB VI § 34 Abs. 2;

Tatbestand