LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.02.2019
L 22 R 785/15
Normen:
SGB VI § 106 Abs. 1; SGB V § 249a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 4873/13

Aufhebung der Bewilligung einer Zulage zur KrankenversicherungGeldleistung bei AlterKrankenversicherungspflicht eines Inlandsrentners in einem anderen Mitgliedsstaat

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2019 - Aktenzeichen L 22 R 785/15

DRsp Nr. 2019/7002

Aufhebung der Bewilligung einer Zulage zur Krankenversicherung Geldleistung bei Alter Krankenversicherungspflicht eines Inlandsrentners in einem anderen Mitgliedsstaat

1. § 106 Abs. 1 SGB VI und § 249a SGB V sind selbstständige Vorschriften, die für Rentenbezieher zu unterschiedlichen Rechtsfolgen (Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung oder anteilige hälftige Beitragstragung) hinsichtlich unterschiedlicher Versicherungen (freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bzw. private Krankenversicherung oder in- oder ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung) führen können. 2. Deshalb sind diese Vorschriften unabhängig voneinander auszulegen.3. Ein im Recht eines Mitgliedstaates vorgesehener Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung ist eine Geldleistung bei Alter, auf die der Bezieher einer nach dem Recht dieses Staates zu zahlenden Rente auch dann Anspruch hat, wenn er in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt und dort der Krankenversicherungspflicht unterliegt.