Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Juni 2015 sowie der Bescheid vom 8. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 aufgehoben.
II.Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Im vorliegenden Berufungsverfahren wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2006 und gegen die Anordnung der Erstattung von Leistungen sowie von Versicherungsbeiträgen.
Der 1966 geborene Kläger war zuletzt vom 01.04.1994 bis 30.09.2005 als Bauleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitete in Vollzeit bei der Firma K. GmbH, N-Stadt. Den Arbeitsplatz verlor er durch betriebsbedingte Kündigung seitens der Arbeitgeberin.
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