LSG Bayern - Urteil vom 03.06.2019
L 9 AL 207/15
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB III a.F. § 141 Abs. 1; SGB IV § 15;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 126/12

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld15-Stunden-Grenze für eine Tätigkeit während einer ArbeitslosigkeitErmittlung von Arbeitseinkommen

LSG Bayern, Urteil vom 03.06.2019 - Aktenzeichen L 9 AL 207/15

DRsp Nr. 2019/13626

Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld 15-Stunden-Grenze für eine Tätigkeit während einer Arbeitslosigkeit Ermittlung von Arbeitseinkommen

Arbeitseinkommen ist im Rahmen von § 141 Abs. 1 SGB III a.F. unter Heranziehung von § 15 SGB IV zu ermitteln

Tenor

I.

Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. Juni 2015 sowie der Bescheid vom 8. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2012 aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB III a.F. § 141 Abs. 1; SGB IV § 15;

Tatbestand

Im vorliegenden Berufungsverfahren wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (ALG) für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2006 und gegen die Anordnung der Erstattung von Leistungen sowie von Versicherungsbeiträgen.

Der 1966 geborene Kläger war zuletzt vom 01.04.1994 bis 30.09.2005 als Bauleiter versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitete in Vollzeit bei der Firma K. GmbH, N-Stadt. Den Arbeitsplatz verlor er durch betriebsbedingte Kündigung seitens der Arbeitgeberin.