I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte für ihre im März 1989 geborene Tochter bei der vormals zuständigen Familienkasse Kindergeld für die Monate Januar bis Dezember 2010 (Streitzeiträume). Sie reichte im April 2010 eine Ausbildungsbescheinigung sowie eine Erklärung zu den Werbungskosten ihrer Tochter für das Kalenderjahr 2010 ein, mit der u.a. Fahrten zur Akademie in X geltend gemacht wurden. Auf dem Vordruck wurde die Zeile "Fahrten erfolgten an insgesamt ... Tagen im Kalenderjahr bzw. im o. g. Zeitraum" handschriftlich um die Zahl "6" ergänzt; in der Zeile "Hin- und Rückfahrt betragen pro Fahrt insgesamt: ... km" war handschriftlich "1.692" eingetragen, wobei auf dem in der Kindergeldakte abgehefteten Original die Worte "pro Fahrt insgesamt" gestrichen sind, in der von der Klägerin dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Kopie hingegen lediglich die Worte "pro Fahrt".
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