FG Bremen - Urteil vom 09.07.2020
1 K 39/18 (5)
Normen:
BranntwMonG a.F. § 143 Abs. 3 S. 1; BranntwMonG a.F. § 143 Abs. 1 S. 1; BranntwMonG a.F. § 133 Abs. 2 Nr. 2; BranntwMonG a.F. § 135; BranntwMonG a.F. § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BranntwMonG § 142 Abs. 1; BranntwMonG § 142 Abs. 4 S. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 3;

Aufhebung der Festsetzung von Branntweinsteuer; Steuerversandverfahren durch den Inhaber eines Branntweinlagers; Kein Eintreffen der Lieferung an ihrem Bestimmungsort; Keine Exkulpationsmöglichkeit

FG Bremen, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 1 K 39/18 (5)

DRsp Nr. 2020/13834

Aufhebung der Festsetzung von Branntweinsteuer; Steuerversandverfahren durch den Inhaber eines Branntweinlagers; Kein Eintreffen der Lieferung an ihrem Bestimmungsort; Keine Exkulpationsmöglichkeit

1. Für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens muss die Bezugsberechtigung des Empfängers vorliegen2. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die Waren in sein Steuerlager körperlich aufgenommen hat.3. Wenn Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass die Erzeugnisse entweder am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.