I.
Die Tochter (T) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) absolvierte eine Ausbildung zur Krankenschwester und vollendete im Mai 2004 das 18. Lebensjahr.
Mit Bescheid vom 15. April 2005 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für T für die Monate Juni bis Dezember 2004 auf, weil die Einkünfte und Bezüge der T nach ihren Berechnungen den maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag überstiegen.
Im Einspruchsverfahren erläuterte die Familienkasse die zu berücksichtigenden Einnahmen und Werbungskosten der T. Auf den damit verbundenen Hinweis, der Einspruch habe keine Aussicht auf Erfolg, nahm die Klägerin diesen Rechtsbehelf zurück.
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