BFH - Beschluss vom 17.03.2010
III B 177/09
Normen:
AO § 125 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1034/06

Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld aufgrund einer Überschreitung des anteiligen Grenzbetrages durch eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes

BFH, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen III B 177/09

DRsp Nr. 2010/9271

Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld aufgrund einer Überschreitung des anteiligen Grenzbetrages durch eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes

1. NV: Ein Bescheid, der auf einer von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. 2. NV: Ein rechtswidriger Bescheid kann nicht wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde nichtig werden.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die Tochter (T) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) absolvierte eine Ausbildung zur Krankenschwester und vollendete im Mai 2004 das 18. Lebensjahr.

Mit Bescheid vom 15. April 2005 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für T für die Monate Juni bis Dezember 2004 auf, weil die Einkünfte und Bezüge der T nach ihren Berechnungen den maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag überstiegen.

Im Einspruchsverfahren erläuterte die Familienkasse die zu berücksichtigenden Einnahmen und Werbungskosten der T. Auf den damit verbundenen Hinweis, der Einspruch habe keine Aussicht auf Erfolg, nahm die Klägerin diesen Rechtsbehelf zurück.