Die Kindergeldaufhebungsbescheide vom 10.3.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.7.2021 werden aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 Euro, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 Euro kann die Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von Dezember 2019 bis Juli 2021 (Streitzeitraum).
1. Der Sohn des Klägers, A (nachfolgend: Kind), geboren am xx.xx..1961, ist seit Ende 1980 aufgrund einer seelischen Störung behindert (vgl. Bescheinigung des behandelnden Psychiaters vom 13.11.2017,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|