StÄndG 2007 i.d.F. 19. Juli 2006 Art. 1 Nr. 11; EStG a.F. § 52 Abs. 40 S. 4; EStG § 52 Abs. 40 S. 7;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1075/08
Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld wegen Vollendung des 25. Lebensjahrs; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2007 vom 19. Juli 2006; Bevorzugung der vor 1982 geborenen Kinder durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 S. 4 Einkommensteuergesetzes (EStG)
BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III R 17/09
DRsp Nr. 2011/948
Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld wegen Vollendung des 25. Lebensjahrs; Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2007 vom 19. Juli 2006; Bevorzugung der vor 1982 geborenen Kinder durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 S. 4 Einkommensteuergesetzes (EStG)
NV: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar. Insoweit ist unerheblich, ob der infolge des Überschreitens der abgesenkten Altersgrenze eintretende Wegfall anderer steuerlicher Vorteile (z.B. § 24bEStG, § 33a Abs. 2EStG) oder die Folgen für die Beamtenbesoldung und Beamtenbeihilfe verfassungswidrig sind.
Normenkette:
StÄndG 2007 i.d.F. 19. Juli 2006 Art. 1 Nr. 11; EStG a.F. § 52 Abs. 40 S. 4; EStG § 52 Abs. 40 S. 7;
Gründe
I.
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