OLG Hamm - Urteil vom 28.07.2010
I-8 U 112/09
Normen:
GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 28.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 97/08

Aufhebung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung einer GmbH durch die Gesellschafterversammlung

OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen I-8 U 112/09

DRsp Nr. 2010/15307

Aufhebung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung einer GmbH durch die Gesellschafterversammlung

Hat sich eine GmbH eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gegeben, die für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorsieht, kann die Gesellschafterversammlung die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit aufheben. Es ist hierfür auch dann keine satzungsändernde Mehrheit erforderlich, wenn die Satzung die Regelung enthält, dass u. a. solche Geschäftsführungsmaßnahmen, die die Geschäftsordnung bestimmt, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Der zu Nr. 1 des Urteilstenors beschiedene Klageantrag zu Nr. 1 wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2;

Gründe

I.