Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Der zu Nr. 1 des Urteilstenors beschiedene Klageantrag zu Nr. 1 wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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