FG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2004
7 K 6255/03 GE
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 1 ; GrEStG § 5 Abs. 3 ; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1047
EFG 2004, 1387

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Rückerwerb; Gesellschafterwechsel bei GbR; Wiedereintritt des ausgeschiedenen Gesellschafters; Zweijahresfrist; Verpfändung der Beteiligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2004 - Aktenzeichen 7 K 6255/03 GE

DRsp Nr. 2004/12751

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung; Rückerwerb; Gesellschafterwechsel bei GbR; Wiedereintritt des ausgeschiedenen Gesellschafters; Zweijahresfrist; Verpfändung der Beteiligung

1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung in analoger Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG sind erfüllt, wenn nach Einbringung eines den Gesellschaftern zu jeweils 1/3 gehörenden Grundstücks in eine neu gegründete GbR ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, aber innerhalb der Zweijahresfrist durch Wiedereintritt erneut zu einem Drittelanteil Gesamthandseigentümer des Grundstücks wird. 2. Die Verpfändung des Gesellschaftsanteils des wiedereintretenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter steht der Wiedererlangung seiner früheren Rechtsstellung in Bezug auf das Grundstück nicht entgegen.

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 1 ; GrEStG § 5 Abs. 3 ; GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1 ; GrEStG § 16 Abs. 4 ;

Tatbestand: