Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Weil der Antragsteller die erforderliche Bescheinigung über das Ende des Studiums seiner Tochter S. nicht eingereicht habe, hob der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. März 2015 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Antragstellers für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. September 2014 auf und forderte das danach zu viel gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 6.072 Euro zurück. Der Bescheid wurde dem Antragsteller nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde am 30. März 2015 persönlich übergeben.
Nachdem der Antragsteller am 18. Mai 2015 ein Schreiben des Antragsgegners erhalten hatte, mit dem er zur Zahlung des zurückgeforderten Betrages aufgefordert worden war, setzte er sich mit diesem telefonisch in Verbindung. In dem Telefonat wurde ihm der Sachverhalt erläutert.
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