Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind des Klägers, A, geboren am 27.02.2003.
Der Kläger erhielt zunächst Kindergeld für das Kind A sowie seine beiden weiteren Kinder B und C, geboren am 21.10.2006 bzw. am 19.03.2009. In den jeweiligen Kindergeldanträgen gab der Kläger als gemeinsamen Haushalt jeweils Adressen in D/Hessen an.
Nach einem Abgleich der Meldedaten erfuhr die beklagte Familienkasse --Familienkasse- - im Jahr 2018, dass die drei Kinder des Klägers bereits in den Jahren 2015 bzw. 2016 in die Türkei verzogen seien. Auf Nachfrage der Familienkasse Bayern Süd, auf die der Fall vorübergehend übergegangen war, teilte der Kläger im Juni 2018 mit, dass seine Kinder seit ca. 2 Jahren eine schulische Ausbildung in der Türkei absolvierten. Sie hielten sich mindestens drei Monate im Jahr in Deutschland auf (vgl. Bl. 30 der Kindergeldakten).
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