FG Bremen - Urteil vom 24.04.2020
2 K 184/18 (3)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; EStG § 70 Abs. 2 S. 1;

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Eintritts der Änderung der für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnisse durch den Abbruch der Berufsausbildung der Tochter; Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen

FG Bremen, Urteil vom 24.04.2020 - Aktenzeichen 2 K 184/18 (3)

DRsp Nr. 2020/13129

Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen Eintritts der Änderung der für den Kindergeldanspruch erheblichen Verhältnisse durch den Abbruch der Berufsausbildung der Tochter; Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 68 Abs. 1 S. 1; EStG § 70 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wegen Kindergeld.

Der Klägerin wurde zuletzt mit interner Befristung bis Juni 2015 Kindergeld für ihre am ... geborene und im Streitzeitraum bei ihr wohnende Tochter T gewährt. Dem lag die Vorlage eines Berufsausbildungsvertrages zugrunde. Danach sollte sich T vom ...2013 bis zum ...2015 in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden.

T brach die Berufsausbildung bereits im Oktober 2013 wieder ab. Die Beklagte erhielt hiervon zunächst keine Mitteilung.

Mit Bescheid vom ...2015 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für T ab dem Monat Juli 2015 mit der Begründung auf, dass T ihre Berufsausbildung nach den Unterlagen der Beklagten im Juni 2015 beenden werde.