OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2022
4 E 148/22
Normen:
GKG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 23 K 1019/19

Aufhebung der sitzungspolizeilichen Anordnung eines Einzelrichters

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 4 E 148/22

DRsp Nr. 2022/8672

Aufhebung der sitzungspolizeilichen Anordnung eines Einzelrichters

Tenor

Die Beschwerde des sonstigen Beteiligten gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Einzelrichters der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.2.2022 wird verworfen.

Der sonstige Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist - ungeachtet der fehlenden ordnungsgemäßen Vertretung des sonstigen Beteiligten durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung der Beschwerde - jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Hierauf ist der sonstige Beteiligte mit Verfügung vom 3.5.2022 hingewiesen worden.

Das mit der Beschwerde weiter verfolgte Begehren auf Teilnahme an der Sitzung der 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 23 K 1019/19.A (VG Köln) unter Aufhebung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Einzelrichters hat sich mit Beendigung des genannten Verfahrens erledigt.

Vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 2001/16 -, juris, Rn. 4.

Gründe für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses trotz Erledigung des verfolgten Begehrens und Wegfalls der Beschwer sind nicht ersichtlich. Es liegt bereits kein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 -, juris, Rn. 14.