I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin zurückgewiesen, die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 1997 und des Gewerbesteuermessbescheides 1997 aufzuheben. Die Beschwerde hat es nicht zugelassen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
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