FG Hamburg - Beschluss vom 02.08.2002
II 110/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 8 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 60
EFG 2003, 110

Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids

FG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen II 110/02

DRsp Nr. 2002/18043

Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids

Die Vollziehung eines Steuerbescheides ist über die bereits erfolgte Aussetzung hinaus nicht aufzuheben, wenn nicht wesentliche Nachteile drohen

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 8 ;

Entscheidungsgründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die für das Streitjahr 2000 festgesetzten Steuern auch insoweit in der Vollziehung aufzuheben als sie bereits gezahlt worden sind.

Der Antragsteller erzielte durch den Verkauf eines Grundstückes, das er im Jahre 1993 erworben hatte, im Jahre 2000 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 171.256,76 DM. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30.11.2001 legte der Antragsgegner diesen Gewinn gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 EStG i.d.F. vom 16.04.1997 geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402) als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung zugrunde. Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Einkommensteuer wurde wie folgt festgesetzt:

festgesetzt

... DM

... DM

... DM

... DM

ab:

Steuerabzug v. Lohn

... DM

... DM

... DM

... DM

Kapitalertragsteuer

... DM

... DM

Körperschaftsteuer

... DM

... DM

verbleibende Beträge

-... DM

... DM

-... DM

... DM