I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, die für das Streitjahr 2000 festgesetzten Steuern auch insoweit in der Vollziehung aufzuheben als sie bereits gezahlt worden sind.
Der Antragsteller erzielte durch den Verkauf eines Grundstückes, das er im Jahre 1993 erworben hatte, im Jahre 2000 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 171.256,76 DM. Mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 30.11.2001 legte der Antragsgegner diesen Gewinn gemäß § 23 Abs.1 Nr.1 EStG i.d.F. vom 16.04.1997 geändert durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999, 402) als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Besteuerung zugrunde. Der Bescheid steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung). Die Einkommensteuer wurde wie folgt festgesetzt:
festgesetzt
... DM
... DM
... DM
... DM
ab:
Steuerabzug v. Lohn
... DM
... DM
... DM
... DM
Kapitalertragsteuer
... DM
... DM
Körperschaftsteuer
... DM
... DM
verbleibende Beträge
-... DM
... DM
-... DM
... DM
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|