BFH - Beschluss vom 09.04.2010
IX B 221/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1299
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 291/09

Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht aufgrund einer Entscheidung über den ursprünglichen Sachantrag anstatt über den vom Kläger gestellten Erledigungsantrag

BFH, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen IX B 221/09

DRsp Nr. 2010/8796

Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht aufgrund einer Entscheidung über den ursprünglichen Sachantrag anstatt über den vom Kläger gestellten Erledigungsantrag

NV: Das FG verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es mit seinem klageabweisenden Urteil über den ursprünglichen Sachantrag anstatt über den vom Kläger zwischenzeitlich gestellten (einseitigen) Erledigungsantrag, also die Erledigungsfrage, entscheidet.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen die Grundordnung des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).