FG Niedersachsen - Beschluss vom 18.08.2022
7 K 120/21
Normen:
EStG § 32d Abs. 1; EStG § 43 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Aufhebung des an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Vorlagebeschlusses nach übereinstimmender Erledigungserklärung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 7 K 120/21

DRsp Nr. 2022/17313

Aufhebung des an das Bundesverfassungsgericht gerichteten Vorlagebeschlusses nach übereinstimmender Erledigungserklärung

Tenor

Der an das Bundesverfassungsgericht gerichtete Vorlagebeschluss vom 18. März 2022 wird aufgehoben, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1; EStG § 43 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 18. März 2022 hat der Senat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -Abgeltungsteuer- in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen.

Das Verfahren wird bei dem BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvL 6/22 geführt.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er geänderte Bescheide erlassen und damit dem Begehren des Klägers entsprochen habe. Er hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger hat den Rechtstreit mit Schreiben vom 21. Juli 2022 ebenfalls für erledigt erklärt.