Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer gesonderten Feststellung zur Grunderwerbsteuer aus Billigkeitsgründen.
Die Klägerin ist nach einer Aufwärtsverschmelzung Rechtsnachfolgerin der A - Holding GmbH (A- Holding) geworden. Die A - Holding gehörte zu einer im
Bereich tätigen A -Gruppe.
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