FG Niedersachsen, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 345/10
Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten
BFH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen X B 53/11
DRsp Nr. 2013/6831
Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten
1. NV: Eine Überraschungsentscheidung kann nur vorliegen, wenn der Beteiligte die Umstände, auf die er meint, nicht hingewiesen worden zu sein, nicht bereits anderweit hat kennen können und müssen. 2. NV: Es stellt einen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten dar, wenn das FG sich entweder auf vermeintliche Äußerungen stützt, die tatsächlich nicht existieren, oder auf vermeintlich fehlende Äußerungen stützt, die aber tatsächlich existieren. 3. NV: Der Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1EStG setzt die tatsächlichen vorhandene Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus. Ein etwaiger Anspruch auf eine Zustimmung genügt nicht und ist daher im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen (Anschluss an ständige Rechtsprechung).
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