Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gab für das Jahr 1991 (Streitjahr) keine Umsatzsteuererklärung ab. Daraufhin setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer 1991 durch Schätzungsbescheid vom 5. Oktober 1994 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung - AO 1977 --) fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Durch Bescheid vom 7. Juni 1995 teilte das FA dem Kläger mit, die abschließende Prüfung habe für 1991 zu keiner Änderung der Umsatzhöhe geführt; der Vorbehalt der Nachprüfung in dem Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 5. Oktober 1994 werde hiermit gemäß § 164 Abs. 3 AO 1977 aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und kündigte die Einreichung der ausstehenden Umsatzsteuererklärung 1991 an. Nachdem diese trotz Fristsetzung ausgeblieben war, wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage ab.
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 259 abgedruckt.
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