Der von dem Schiedsgericht (bestehend aus den Schiedsrichtern A (Obmann), B und Herrn C) erlassene Zwischenentscheid vom 25.08.2020 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 16.04.2019 angekündigten Anträge unzuständig ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Herr D und Herr E gründeten die Antragsgegnerin mit Gesellschaftsvertrag vom 15.07.1997 (K1 zu HLW1). Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der E Handelsgesellschaft mbH und Co. KG (nachfolgend KG). Sowohl Herr D als auch Herr E waren an der KG jeweils paritätisch als Kommanditisten beteiligt. An der neu gegründeten Antragsgegnerin hielten sie einen Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 25.000 DM. § 14 des Gesellschaftsvertrages regelt die Möglichkeit eines Ausschlusses von Gesellschaftern im Beschlusswege. Unter § 19 des Gesellschaftsvertrages ist folgende Regelung enthalten:
"Schiedsgericht
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