FG Hamburg - Urteil vom 04.06.2020
4 K 136/17
Normen:
AO § 227;

Aufhebung einer Abgabenfestsetzung (Antidumpingzoll) hinsichtlich Erlasses von Säumniszuschlägen

FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 4 K 136/17

DRsp Nr. 2022/7019

Aufhebung einer Abgabenfestsetzung (Antidumpingzoll) hinsichtlich Erlasses von Säumniszuschlägen

Wird eine Abgabenfestsetzung (Antidumpingzoll) später aufgehoben, sind Säumniszuschläge nur zu erlassen bzw. zu erstatten, wenn der Abgabenpflichtige alles getan hat, die Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides zu erreichen. Dies erfordert, hat die Verwaltung AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt, dass der Abgabenpflichtige entweder die Sicherheitsleistung auch tatsächlich erbringt oder darlegt und glaubhaft macht, dass nach Art. 244 UAbs. 3 Satz 2 ZK die Sicherheitsleistung nicht gefordert zu werden braucht.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen.

Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21. September 2011 setzte das Hauptzollamt Hamburg-... (im Folgenden: Hauptzollamt) gegenüber der Klägerin Antidumpingzoll in Höhe von 69.041,70 Euro fest. Gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid erhob die Klägerin Einspruch und beantragte zugleich, dessen Vollziehung auszusetzen, was das Hauptzollamt mit Bescheid vom 1. November 2011 unter Hinweis auf Art. 244 Zollkodex (ZK) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des ausgesetzten Betrages gewährte. Die geforderte Sicherheitsleistung wurde von der Klägerin in der Folgezeit nicht erbracht.