Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 21. September 2011 setzte das Hauptzollamt Hamburg-... (im Folgenden: Hauptzollamt) gegenüber der Klägerin Antidumpingzoll in Höhe von 69.041,70 Euro fest. Gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid erhob die Klägerin Einspruch und beantragte zugleich, dessen Vollziehung auszusetzen, was das Hauptzollamt mit Bescheid vom 1. November 2011 unter Hinweis auf Art. 244 Zollkodex (ZK) gegen Sicherheitsleistung in Höhe des ausgesetzten Betrages gewährte. Die geforderte Sicherheitsleistung wurde von der Klägerin in der Folgezeit nicht erbracht.
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