FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.09.2013
3 K 1235/10
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 5; AO § 121; AO § 200 Abs. 1; FGO § 102; FGO § 68;

Aufhebung einer geänderten Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen Nichtberücksichtigung der teilweisen Einreichung angeforderter Unterlagen für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung maßgeblicher Sachverhalt bei geänderter Festsetzung eines Verzögerungsgelds Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung eines Mindestsanktionsbetrags von 2.500 Euro

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.09.2013 - Aktenzeichen 3 K 1235/10

DRsp Nr. 2014/7469

Aufhebung einer geänderten Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen Nichtberücksichtigung der teilweisen Einreichung angeforderter Unterlagen für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung maßgeblicher Sachverhalt bei geänderter Festsetzung eines Verzögerungsgelds Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung eines Mindestsanktionsbetrags von 2.500 Euro

1. Die Finanzbehörde hat bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds sowohl ihr Entschließungs- als auch ihr Auswahlermessen zu betätigen und dabei insbesondere den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und zu berücksichtigen.